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Dortmunder Kitas

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Verein
Mitgliederliste PDF Drucken

Mitgliedsliste des Stadtelternrates der

Kindertageseinrichtungen in Dortmund

 

Vorsitzende:

Anke Bohlander

Enzianweg 20

44289 Dortmund

Tel. 0231-4969602, NEU: Handy 0162-1006780

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Elternbeirätin Ligusterweg in Sölderholz, Bezirk Aplerbeck

 

Stellvertretende Vorsitzende:

Andrea Schlaack-Lindau

Elternbeirätin Ligusterweg in Sölderholz, Bezirk Aplerbeck

 

Kassiererin:

Verena Boßhammer

Elternbeirätin Hopmanns Mühlenweg in Wellinghofen, Bezirk Hörde

 

Beisitzer:

Fabido:

Nicole Okon

Elternbeirätin Am Grenzgraben in Kurl, Bezirk Scharnhorst

 

Andreas Schwarz

Elternbeirat Siegfried-Drupp-Str. in Scharnhorst, Bezirk Scharnhorst

 

Anita El Absi

Elternbeirätin Dürenerstr. Innenstadt, Bezirk Innenstadt Nord

 

Alice Boch

Elternbeirätin Dürenerstr. Innenstadt, Bezirk Innenstadt Nord

 

Nicole Hamdaoui

Elternbeirätin Stollenstr.40 Innenstadt, Bezirk Innenstadt Nord

 

Victor Aberle

Elternbeirat Rheinische Str. Innenstadt, Bezirk Innenstadt West

 

Jens Berrang

Elternbeirat Kuithanstr. Innenstadt, Bezirk Innenstadt West

 

Burkhard Bartusch

Elternbeirat Akazienstr. in Wambel, Bezirk Brackel

 

Heiko Methner

Elternbeirat Bergparte 4 in Schüren, Bezirk Aplerbeck

 

Jürgen Böckler

Elternbeirat Speckestr.15 in Westerfilde, Bezirk Mengede

 

Lisa Erlberg

Elternbeirätin Am Hombruchsfeld in Hombruch, Bezirk Hombruch

 

Diana Meier

Elternbeirätin Am Externberg in Eving, Bezirk Eving

 

Martin Moldenhauer

Elternbeirat Westermannstr. in Lütgendortmund, Bezirk Lütgendortmund

 

Ev. Kirche:

Marc Gerhardt

Elternbeirat Ev.Kindergarten in Sölde, Bezirk Aplerbeck

 

Kath. Kirche:

Claudia Bergmann-Lochen

Elternbeirätin Kath.Kiga „Christus unser Friede“ Hedwigstr. in Oespel, Bezirk

Lütgendortmund

 

Caritas:

Ute Hintzsche-Noll

Elternbeirätin Caritas Sprachheilkindergarten „ St.Angela“ in Nette, Bezirk Mengede

 

Kontakt bitte über E-Mail:

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

oder

Anke Bohlander

Tel. 0231-4969602 oder 0162-1006780

Stand: 13.01.2010

 
Mitgliedsantrag PDF Drucken

Hallo Zusammen,

hier ist dann nun auch unser Antragsformular zum runterladen.

Jeder der kostenlos Mitglied werden möchte schickt es bitte an:

Anke Bohlander

Enzianweg 20

44289 Dortmund

Anlagen:
Diese Datei herunterladen (Mitgliedsantrag Online -1 (2).pdf)Mitgliedsantrag[ ]136 Kb
 
Vereinssatzung PDF Drucken

 

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S a t z u n g 

  

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1)      

Der Verein führt den Namen


Stadtelternrat der Kindertageseinrichtungen in Dortmund

 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name:

Stadtelternrat der Kindertageseinrichtungen in Dortmund e.V.

 

(2)      

Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund

(3)         

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. dieses Jahres.


§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

1.      die Förderung der ideellen Interessen der Kinder und Eltern, die im Gebiet der Stadt Dortmund einen Kindergarten- oder Kindertagesstättenplatz haben oder benötigen.

2.      die Förderung der Elternmitwirkung durch Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Elternräten der Tageseinrichtungen.

 

 

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

(4)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere der unmittelbaren Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet, zu verwenden hat. 

 

§ 3 – Mitgliedschaft 

(1)

Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und insbesondere die Elternbeiräte (nach der jeweils gültigen Vorschrift des Kinderbildungsgesetzes –KIBIZ) der Tageseinrichtungen für Kinder der Kommune und sonstiger Träger im Gebiet der Stadt Dortmund werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. 

(2)

Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder sonstige Vereinigung werden. Das Fördermitglied unterstützt durch seinen Beitritt und in sonstiger, geeigneter Weise die Vereinszwecke. Über die Aufnahme des Fördermitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Rechte aus der ordentlichen Mitgliedschaft stehen den Fördermitgliedern nicht zu. 

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft 

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

(2)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

 

(3)

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung nachhaltig seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen nicht nachkommt. Der Ausschluss ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.

 

 

§ 5 – Mitgliedsbeiträge  dieser § wurde bei der Mitgliederversammlung am                     12.1.10 gelöscht

(1)

Von den ordentlichen Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

(2)

Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gleiches gilt für die Höhe der Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern.

(3)

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

 

§ 6 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:  der Vorstand

                                           die Mitgliederversammlung

                                               

 

 

 

§ 7 – Vorstand 

(1)

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, das sind der/die Vorsitzende  und der/die stellv. Vorsitzende, sowie der/die Kassierer 

(2)

Der Vorstand ( geändert in „Verein“ am 12.1.10 ) wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 

(3)

Zum Vorstand  gehören weiterhin 2 bis 7( geändert am 12.1.10 in „20“ )  Beisitzer/innen. 

 

§ 8 – Zuständigkeit des Vorstandes 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Nachweis über Einnahmen und Ausgaben, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 9 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder bzw. deren Vertretern/Delegierten auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.

 

  

(2)

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen, soweit der geschäftsführende Vorstand betroffen ist, muss eine Neuwahl erfolgen.

 

§ 10 – Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

(1)

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. 

(2)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

(3)

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

 

§ 11 – Mitgliederversammlung 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder, Bevollmächtigte bzw. delegierte Vertreter der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen ausgeübt. 

(2)

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • Feststellung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Erlass von Arbeitsrichtlinien und Vereinsordnungen
  • Sonstige von der Satzung zugewiesene Aufgaben  

 

§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft sich mindestens einmal im Jahr bis spätestens 15.11. eines jeden Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email. 

(2)

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

§ 13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. 

 

§ 14 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

(1)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellv. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. 

(2)

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

(3)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

(4)a)

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung sowie für einen Beschluss zur Auflösung ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.  

b)

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit einer Begründung enthalten.

(5)

Für die Wahl des Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, bei allen übrigen Wahlen reicht eine einfache Mehrheit aus. Abwesende können gewählt werden, sofern vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt wurde. 

(6)

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 

 

Dortmund, den 04.09.2009 (12.01.2010)

 

Anke Bohlander                                                         Nicole Okon

 Vorsitzende                                                              Schriftführerin  

 

 

 

Anlagen:
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