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S a t z u n gÂ
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
 (1)     Â
Der Verein führt den Namen
Stadtelternrat der Kindertageseinrichtungen in Dortmund
 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name:
Stadtelternrat der Kindertageseinrichtungen in Dortmund e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund
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Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. dieses Jahres.
§ 2 – Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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1.     die Förderung der ideellen Interessen der Kinder und Eltern, die im Gebiet der Stadt Dortmund einen Kindergarten- oder Kindertagesstättenplatz haben oder benötigen.
2.     die Förderung der Elternmitwirkung durch Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Elternräten der Tageseinrichtungen.
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(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Â
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Â
(4)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere der unmittelbaren Förderung der Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet, zu verwenden hat.Â
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§ 3 – MitgliedschaftÂ
(1)
Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und insbesondere die Elternbeiräte (nach der jeweils gültigen Vorschrift des Kinderbildungsgesetzes –KIBIZ) der Tageseinrichtungen für Kinder der Kommune und sonstiger Träger im Gebiet der Stadt Dortmund werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.Â
(2)
Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder sonstige Vereinigung werden. Das Fördermitglied unterstützt durch seinen Beitritt und in sonstiger, geeigneter Weise die Vereinszwecke. Über die Aufnahme des Fördermitglieds entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Rechte aus der ordentlichen Mitgliedschaft stehen den Fördermitgliedern nicht zu.Â
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§ 4 – Beendigung der MitgliedschaftÂ
(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.Â
(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
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(3)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung nachhaltig seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen nicht nachkommt. Der Ausschluss ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
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§ 5 – Mitgliedsbeiträge dieser § wurde bei der Mitgliederversammlung am                     12.1.10 gelöscht
(1)
Von den ordentlichen Mitgliedern können Jahresbeiträge erhoben werden. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
(2)
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gleiches gilt für die Höhe der Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern.
(3)
Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.Â
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§ 6 – Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:Â Â der Vorstand
                                         die Mitgliederversammlung
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§ 7 – VorstandÂ
(1)
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, das sind der/die Vorsitzende und der/die stellv. Vorsitzende, sowie der/die KassiererÂ
(2)
Der Vorstand ( geändert in „Verein“ am 12.1.10 ) wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.Â
(3)
Zum Vorstand gehören weiterhin 2 bis 7( geändert am 12.1.10 in „20“ )  Beisitzer/innen.Â
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§ 8 – Zuständigkeit des VorstandesÂ
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Nachweis über Einnahmen und Ausgaben, Erstellung des Jahresberichts
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
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§ 9 – Wahl und Amtsdauer des VorstandesÂ
(1)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder bzw. deren Vertretern/Delegierten auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen.
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(2)
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/in wählen, soweit der geschäftsführende Vorstand betroffen ist, muss eine Neuwahl erfolgen.
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§ 10 – Sitzungen und Beschlüsse des VorstandesÂ
(1)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.Â
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Â
(3)
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.Â
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§ 11 – MitgliederversammlungÂ
(1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder, Bevollmächtigte bzw. delegierte Vertreter der Elternbeiräte der Tageseinrichtungen ausgeübt.Â
(2)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:Â
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Feststellung der Mitgliederbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Erlass von Arbeitsrichtlinien und Vereinsordnungen
- Sonstige von der Satzung zugewiesene Aufgaben Â
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§ 12 – Einberufung der MitgliederversammlungÂ
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft sich mindestens einmal im Jahr bis spätestens 15.11. eines jeden Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email.Â
(2)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
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§ 13 – Außerordentliche MitgliederversammlungÂ
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.Â
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§ 14 – Beschlussfassung der MitgliederversammlungÂ
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellv. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.Â
(2)
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
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(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.Â
(4)a)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung sowie für einen Beschluss zur Auflösung ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Â
b)
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit einer Begründung enthalten.
(5)
Für die Wahl des Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, bei allen übrigen Wahlen reicht eine einfache Mehrheit aus. Abwesende können gewählt werden, sofern vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt wurde.Â
(6)
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Die Niederschrift ist vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.Â
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Dortmund, den 04.09.2009 (12.01.2010)
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Anke Bohlander                                                        Nicole Okon
 Vorsitzende                                                             Schriftführerin Â
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