| Erstes KiBiz-Änderungsgesetz beschlossen |
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Sehr geehrte Damen und Herren,   liebe Freundinnen und Freunde,     es ist vollbracht: das 1. KiBiz-Änderungsgesetz wurde heute im Landtag in 3. Lesung verabschiedet und kann damit am 01. August 2011 in Kraft treten. Bevor ich im Detail alle Änderungen darstelle, möchte ich zwei sehr wesentliche Punkte voranstellen:   1.   Die Kindertagesbetreuung ist in NRW in der Vergangenheit immer wieder Opfer von Spargesetzen geworden, besonders des KiBiz. Das fiel wegen der steigenden Platzzahlen nicht direkt auf, aber der Betrag pro Kind ging immer mehr zurück. Nach dem Spargesetz KiBiz leiten wir mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz einen Paradigmenwechsel ein: Rot-Grün im Land investiert mehr Geld pro Kind. Landesweit sind das auf ein Kindergartenjahr gesehen über 120 Millionen Euro bzw. fast 10% mehr als bisher. Darin sind die Kosten der Elternbeitragsfreiheit nicht enthalten.   2.   Es gibt durch die Gesetzesänderung keine landesweite finanzielle Mehrbelastung der Kommunen, im Gegenteil: Als Kompensation für nicht vereinnahmte Elternbeiträge im letzten Kita-Jahr von landesweit 113 Millionen Euro haben die Kommunen ein Angebot des Landes über eine Erstattung von 150 Millionen Euro vorliegen. Obwohl die Kommunen bei Annahme des Angebots 37 Millionen Euro mehr erhalten würden als sie einnehmen, waren die Kommunalen Spitzenverbände nicht bereit, sich an einer besseren Personalausstattung zu beteiligen. Es ist mir bekannt, dass den Kommunen – wie dem Land – Geld fehlt. Aber Kindertagesbetreuung und deren Qualitätssicherung sind originär kommunale Aufgaben, die finanzielle Beteiligung des Landes NRW war schon vor den jetzigen Änderungen die zweithöchste aller deutschen Flächenländer (Quelle: Ländermonitor der Bertelsmann-Stiftung). Die kostspielige Ausweitung der Plätze durch den U3-Ausbau war immer im Einvernehmen und unter Finanzierungsbeteiligung der Kommunen angelegt. Und nicht zuletzt hat Rot-Grün im 1. Regierungsjahr die Kommunen um 1 Milliarde Euro besser gestellt.  Â
 Nun zu den Änderungen im Einzelnen:     1. Bessere Personalausstattung (§ 21, Absatz 3 + Anlage neu)   Das Land wird für alle Kinder, die am 1. März unter drei Jahre alt sind, einen Sonderzuschuss von 1.400 Euro bei 25 Stundenbetreuung, 1.800 Euro bei 35 Stundenbetreuung und 2.200 Euro bei 45 Stundenbetreuung zahlen. Dieses Geld gibt es also zusätzlich zum Landesanteil an der Kindpauschale. Im Gesetzgebungsverfahren ist es gelungen, die ursprünglich geplante Befristung dieser Maßnahme zu streichen, damit die Träger Sicherheit in der Personalplanung bekommen. Ebenso liegen die genannten Beträge um 400 Euro höher, als ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen.   2. Letztes Kita-Jahr beitragsfrei (§ 23)   Als zehntes Bundesland wird nun auch in NRW das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung beitragsfrei. Wenn nicht schulpflichtige Kinder („Kann-Kinder“) zur Grundschule angemeldet werden, greift die Beitragsfreiheit im Monat nach der Aufnahmezusage der Grundschule, also Dezember. Die Beitragsfreiheit gilt auch für die Kindertagespflege.   3. Kinder mit Behinderung   Bisher sollten Kinder mit und ohne Behinderung möglichst gemeinsam gefördert werden, das Wort möglichst wird nunmehr gestrichen (§ 8). Wird während des Kita-Jahres eine Behinderung festgestellt, wird umgehend die erhöhte Kindpauschale für Kinder mit Behinderung bezahlt (§ 19, Absatz 4 neu). Für Kinder mit Behinderung unter 3 Jahren wird ein Zuschlag gezahlt. Dieser Zuschlag wurde im Gesetzgebungsverfahren von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erhöht (Anlage zu § 19).   4. Stärkung der Elternbeteiligung   Im Gesetzgebungsverfahren hat es mehr Kritik an diesem Punkt gegeben, als zu erwarten war. Aus Reihen der Kommunen gab es Rumoren, weil eine kommunale Unterstützung bei der Bildung von Jugendamtselternbeiräten als Belastung angesehen werde. Aus Reihen der Träger war zu hören, dass Elternmitbestimmung nicht so weit gehen dürfe, dass die Trägerhoheit tangiert werde. Und die Elternverbände selbst kritisierten, dass ein Quorum zur Bildung eines Landes/Stadtelternrats Elternbeteiligung möglicherweise behindere, statt sie zu befördern.  Â
 5. Förderung von Familienzentren (§ 21, Absatz 4 und 5)   Die Förderung von Familienzentren wird zunächst von 12.000 auf 13.000 Euro erhöht, Familienzentren in sozialen Brennpunkten erhalten 14.000 Euro. Das bisherige Konzept Familienzentren wird im Hinblick auf die 2. Stufe der KiBiz-Revision überprüft. Solange werden auch keine weiteren Einrichtungen, die Familienzentren werden wollen, in eine freiwillige finanzielle Förderung des Landes (Qualifizierungsphase) übernommen.   6. Entwicklung von 45 Stundenplätzen  Â
  Sicherlich ist diese Regelung umstritten, da stark steigende Bedarfe an 9 Stunden Betreuungszeit täglich evtl. nicht befriedigt werden können. Andererseits ist der Aufwuchs an 45 Stundenplätzen in der Praxis bei über Dreijährigen von 2008 bis 2011bei 2% in der Gruppenform 1 und bei 4% in der Gruppenform 3 gewesen. Insofern sollte die Möglichkeit einer Steigerung von 4% innerhalb nur eines Jahres tatsächlich entstehende neue Bedarfslagen sicher abdecken.   7. Bürokratieabbau   Dem Wunsch vieler Träger und Kita-Leitungen folgend wollten wir die Kindpauschale zu einer echten Pauschale machen, ohne den Nachweis der damit getätigten Einzelausgaben (also Verwendungsnachweis). Im Laufe der Beratungen wurden wir mit der Befürchtung konfrontiert, dass nun jedes Jugendamt selbst Verwendungsnachweise entwickelt und die Bürokratie dann noch schlimmer werde als bisher. Wir haben daher einen Vorschlag der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege zu einem landeseinheitlichen, aber vereinfachten Verwendungsnachweis aufgegriffen und ins Gesetz geschrieben (§ 20, Absatz 3 und 4).   Außerdem wird klargestellt, dass vom Land bewilligte Kindpauschalen zwischen dem Meldetermin (15.03.) und dem Beginn des Kindergartenjahres übertragen werden können. Dies ermöglicht flexible Lösungen z.B. bei Umzügen. Ein Einvernehmen mit dem Träger ist Voraussetzung für die Übertragung (§ 19, Absatz 4)     8. Landeskinderregelung (§ 1, Absatz 2)  Â
    9. Tagespflege   Das Curriculum des Deutschen Jugendinstituts wird als notwendige Qualifikation in den Gesetzestext aufgenommen (§ 17, Absatz 2). Damit gibt es erstmals landesweit das Erfordernis eine Mindestqualifikation.   Es gibt Hinweise auf entstandene Tagespflegeeinrichtungen mit 10 und mehr Kindern. Im Gesetzestext wird klargestellt, dass hierfür eine Betriebserlaubnis erforderlich ist. In der Anhörung haben die für die Betriebserlaubnis zuständigen Landesjugendämter aber deutlich gemacht, dass diese in der Regel voraussichtlich versagt bleiben müsse, da hier die räumlichen und qualitativen Bedingungen (auch für die Personalqualifikation) wie für den Kita-Betrieb gelten müssten (§ 4, Absatz 2).  Â
 10. Waldkindergärten  Â
    11. Gesundheitsvorsorge  Â
  12. Rücklagen der Träger  Â
  13. Sprachförderung     Das Verfahren zu Delfin 4 soll in der 2. Stufe der KiBiz-Revision überprüft werden. Einstweilen gibt es schon mal 345 Euro (also + 5 Euro) für Kinder mit zusätzlichem Sprachförderbedarf.   14. Betroffene werden Beteiligte (§ 28), 2. Stufe der KiBiz-Revision  Â
 Während schwarz-gelb eine Regelung vorgesehen hatte, sich mit Trägern, Kommunen und Kirchen über die Auswirkungen des Gesetzes zu beraten, erweitert rot-grün den Kreis um die Eltern- und Beschäftigtenverbände. Dies wird nun auch ins Gesetz geschrieben u.a. im Hinblick auf die 2. Stufe der KiBiz-Revision. In dieser 2. Stufe sollen insbesondere die Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Finanzierung, der Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung überprüft werden. Neben diesen bereits gesetzlich erwähnten Prüfpunkten wollen wir z.B. auch das Konzept Familienzentren und die Finanzierungsregelung für ortsfremde Kinder überprüfen.  Â
    15. Horte   Es gibt sie noch, die Horte zur Schulkinderbetreuung. Das Land fördert auch künftig 5.800 Plätze, sofern ein sich um einen sozialen Brennpunkt handelt. Die Jugendämter haben aufgrund einer älteren Erlasslage bestimmte Kontingente, die bei Nicht-Nutzung auch auf andere Jugendämter übertragen werden können. Die Landesjugendämter vollziehen diesen Bereich.   Der Landeszuschuss ergibt sich aus der Anlage zu § 19, Kindpauschale im Gruppentyp III a und b.     16. Programm 1000 Berufspraktikanten  Â
  17. Prioritäten für die 2. Stufe der KiBiz-Revision   Viele Unzulänglichkeiten des KiBiz sind dem System der Kindpauschale geschuldet. Nach dessen Einführung in Bayern und NRW hat kein anderes Bundesland mehr Interesse an einem solchen System entwickelt, geschweige denn ein solches System angestrebt.   18. Rolle des Bundes  Â
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 Unmittelbar nach der Sommerpause, ab September, werden wir in die 2. Stufe des Revisionsprozesses einsteigen und ein neues Finanzierungssystem entwickeln.     Einen wunderschönen sonnigen Sommer wünscht     Andrea Asch |

